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BFH Urteil v. - VI R 112/87

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist an einem Gymnasium tätig, wo er überwiegend im Fach Geschichte unterrichtet. Er machte bei der Einkommensteuerveranlagung 1984 Aufwendungen für Fachliteratur geltend. Sie wurden vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) bis auf einen Betrag von 445 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt . . .

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 564
BFH/NV 1990 S. 564 Nr. 9
YAAAB-31969

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