Die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit dem Antrag, den Beklagten und Revisionsbeklagten (Senator für Finanzen) zu verpflichten, ihn als Steuerberater wieder zu bestellen, wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Die verspätet begründete Revision des Klägers verwarf der Senat mit Beschluß vom 23. Mai 1989 VII R 67/88 (BFH/NV 1990, 244) als unzulässig u. a. mit der Begründung, die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Diesen Beschluß hob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 5. April 1990 1 BvR 941/89 mit der Begründung auf, die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages verletze den Kläger in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, und verwies die Sache an den Bundesfinanzhof (BFH) zurück.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 791 BFH/NV 1990 S. 791 Nr. 12 XAAAB-31939
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