Für das Halten eines für den Kläger zugelassenen Pkw mit 2 274 ccm Hubraum setzte das Finanzamt - FA - Kraftfahrzeugsteuer nach dem Satz von 14,40 DM/100 ccm Hubraum fest. Mit Bescheid vom . . . wurde die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211) für die Zeit ab 1. Januar 1986 nach einem Satz von 18,80 DM/100 ccm Hubraum neu festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, aa KraftStG 1979 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1985).
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 417 BFH/NV 1991 S. 417 Nr. 6 OAAAB-31929
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