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BFH Beschluss v. - VIII E 3/90

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin), eine GmbH & Co. KG, ist u. a. zum Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung von Beteiligungen, insbesondere der Beteiligung am Stammkapital der X GmbH gegründet worden. Die Erinnerungsführerin übernahm eine Stammeinlage an der X GmbH von . . . DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 173
BFH/NV 1991 S. 173 Nr. 3
ZAAAB-31853

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