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BFH Beschluss v. - VII B 71/90

Gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurden nach Abschluß zweier Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Gerichtskosten in Höhe von . . . DM zuzüglich . . . DM Mahnkosten festgesetzt. Wegen dieser Kosten ordnete der Präsident des BAG die Zwangsvollstreckung an und beauftragte damit das Hauptzollamt (HZA) X, das seinerseits das HZA Y (Antragsgegner und Beschwerdegegner - im folgenden HZA -) um Vornahme der Vollstreckung ersuchte. Das HZA pfändete mutmaßliche Forderungen des Antragstellers gegen eine Versicherungsgesellschaft. Es hat seine beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen inzwischen wieder aufgehoben, nachdem die Versicherungsgesellschaft mitgeteilt hatte, daß die gepfändeten Forderungen nicht bestünden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 394
BFH/NV 1991 S. 394 Nr. 6
CAAAB-31826

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