Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG, mit dem dieses einen gegen die Kläger erlassenen Haftungsbescheid wegen Haftung für Umsatzsteuer 1976 aufgehoben hat. Diese Entscheidung hat das FG damit begründet, der Haftungsbescheid sei inhaltlich in einem Ausmaß unbestimmt, daß er als nichtig zu beurteilen sei. Der wegen rückständiger Umsatzsteuer 1976 ergangene Haftungsbescheid enthalte - zufolge der ihm und der Einspruchsentscheidung beigegebenen Begründung - auch Steuertatbestände, welche die Jahre 1974 und 1975 beträfen; er lasse im übrigen nicht erkennen, welche Leistungsbeziehungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der die Kläger beteiligt gewesen seien, das FA der Umsatzsteuer 1976 unterworfen habe.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 286 BFH/NV 1991 S. 286 Nr. 5 IAAAB-31824
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