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BFH Beschluss v. - VII B 172/89

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) betreibt gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) die Vollstreckung auf Grund der Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von . . . DM, von denen noch . . . DM offen sind, nachdem der Differenzbetrag aus Billigkeitsgründen erlassen worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 541
BFH/NV 1991 S. 541 Nr. 8
CAAAB-31800

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