Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt - HZA -) dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Abgaben nach Art. 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (VO Nr. 804/68) über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse im Billigkeitswege erstatten kann. Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Anlieferungs-Referenzmenge i. S. von § 4 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) war im Juli 1984 zunächst mit . . . kg festgesetzt worden. Sie wurde im Jahre 1986 aus der Landesreserve auf . . . kg aufgestockt. Die zuständige Landwirtschaftskammer lehnte den Antrag des Klägers ab, ihm wegen der hohen Investitionen in den Ausbau seiner Milchwirtschaft zusätzliche Referenzmengen zuzuteilen. Die Klage dagegen blieb beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 747 BFH/NV 1990 S. 747 Nr. 11 AAAAB-31789
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