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BFH Beschluss v. - VII B 114/89

Der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) pfändete aufgrund eines Vollstreckungsersuchens des Arbeitsamtes mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung (angegebenes Datum 2. Januar 1985) beim Finanzamt (FA) den Erstattungsanspruch der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1984 bzw. der "Einkommensteuerveranlagung 1983/84" einschließlich der Rechte auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte 1984. Der Entwurf der Pfändungs- und Einziehungsverfügung trägt rechts oben maschinenschriftlich die Datumsangaben "2. Januar 1985" und darunter "19. Dezember 1984". Die untere Datumsangabe ist mehrmals mit dem Großbuchstaben X übertippt. Außerdem trägt die Verfügung den Eingangsstempel des FA vom 28. Dezember 1984.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 788
BFH/NV 1990 S. 788 Nr. 12
RAAAB-31779

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