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BFH Beschluss v. - V B 48/90

Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) meldete am 24. Februar 1987 beim Ordnungsamt der Stadt . . . den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Speisewirtschaft an. Am 8. Februar 1989 meldete sie den Betrieb wieder ab. Als Datum der Betriebsaufgabe gab sie den 15. März 1987 an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 62
BFH/NV 1991 S. 62 Nr. 1
FAAAB-31757

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