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BFH Beschluss v. - V B 154/88

Aufgrund der am 12. Februar 1987 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1986 hatte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung von . . . DM zu leisten. Sie beantragte, diese Vorauszahlung mit an sie abgetretenen Ansprüchen zu verrechnen. Hierzu berief sich die Klägerin u. a. auf die Abtretung eines Anspruchs der . . . gesellschaft bürgerlichen Rechts . . . (GbR) in . . . gegen das FA X. In der nach Muster "AO 1 - OFD Z" gefertigten Abtretungsanzeige gegenüber dem FA X vom 31. Dezember 1986 ist zur Bezeichnung der Art des Anspruchs angegeben: "Vorsteuer 12/86"; ferner ist bezeichnet bzw. angekreuzt: "Abtretung / Verpfändung in voller Höhe des zu erstattenden Betrags voraussichtlich . . . DM.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 749
BFH/NV 1991 S. 749 Nr. 11
YAAAB-31742

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