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BFH Urteil v. - IX R 58/85

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau erzielten im Streitjahr 1972 u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkommensteuerveranlagung wurde zunächst entsprechend der von beiden Eheleuten unterschriebenen Steuererklärung durchgeführt, wobei der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuß in Höhe von . . . DM berücksichtigte, der im wesentlichen aus der Beteiligung der Eheleute an verschiedenen Bauherrenmodellen herrührte. Der an beide Eheleute adressierte Einkommensteuerbescheid vom 17. März 1975 (im folgenden: Erstbescheid) erging gemäß § 100 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) beschränkt vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da insoweit noch der Werbungskostenüberschuß nachzuweisen sei. Aufgrund einer geänderten Mitteilung über Beteiligungseinkünfte des Klägers an einer gewerblichen Gesellschaft erließ das FA am 22. November 1977 einen nach § 175 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid (im folgenden: Zweitbescheid), in dem nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb geändert wurden. Der ebenfalls an beide Eheleute adressierte Zweitbescheid wiederholte den im Erstbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerk nicht. Er enthielt auch keinen neuen Nachprüfungs- oder Vorläufigkeitsvermerk. Aufgrund einer Überprüfug der Bauherrenmodelle gelangte das FA nunmehr zu dem Ergebnis, daß die bislang angesetzten Werbungskostenüberschüsse der Eheleute aus Vermietung und Verpachtung zu hoch seien. Mit Änderungsbescheid vom 24. Dezember 1980 (im folgenden: Drittbescheid) setzte es den Werbungskostenüberschuß aus Vermietung und Verpachtung auf den der Höhe nach unstreitigen Betrag von . . . DM herab. Diese Änderung ergab sich teilweise als Folge eines geringeren Verlusts aus der Beteiligung an der Firma A-GmbH & Co. KG, für die geänderte Feststellungsbescheide ergangen waren. Insoweit wurde der Drittbescheid auf § 175 AO 1977 gestützt. Überwiegend ergab sich die Änderung jedoch aus Werbungskostenminderungen bei den Bauherrenmodellen B, C und D; insoweit wurde der Drittbescheid auf § 173 Abs. 1 AO 1977 gestützt. Dieser Bescheid nennt als Adressaten im Anschriftenfeld nur den Kläger. Ein Hinweis auf die Ehefrau findet sich weder im Bescheid selbst noch in der beigefügten Anlage. Der Bescheid enthält jedoch die Besteuerungsgrundlagen beider Eheleute und bemißt die festgesetzte Einkommensteuer nach der Splittingtabelle.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 139
BFH/NV 1991 S. 139 Nr. 3
NAAAB-31711

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