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BFH Urteil v. - IX R 48/85

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu 19. und 20. schlossen zusammen mit dem Steuerberater K einen Gesellschafts- und Treuhandvertrag, mit dem sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung . . . Beteiligungsgesellschaft (GbR) gründeten. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb eines Grundstücks und die Errichtung eines Gebäudes zum Betrieb eines Hotels sowie die Verwaltung und Vermietung. Die drei Gründer halten nach dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag ihre Geschäftsanteile an der GbR treuhänderisch im eigenen Namen, jedoch im Auftrag und für Rechnung von Treugebern. Das Treuhandverhältnis soll sich auf das treuhänderische Halten der Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung der Gesellschaft beschränken. Alle sonstigen in diesem Vertrag vereinbarten Rechtsverhältnisse sollen die Treugeber berechtigen und verpflichten, die wirtschaftlich und steuerlich Gesellschafter sein sollen. Die Treuhandgesellschafter erhalten für die Übernahme der persönlichen Haftung im Außenverhältnis eine Vergütung. Sie werden beauftragt, zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks das Hotelgrundstück für die Gesellschaft zu erwerben und die notwendigen Verträge einschließlich der Finanzierungsverträge abzuschließen. Die Treuhänder sind berechtigt, Gesellschaftsrechte auch selbst auf eigene Rechnung zu halten. Das Gesellschaftskapital wird in dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag auf rund . . . DM festgesetzt und auf die Gesellschafter mit je . . . DM nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung aufgeteilt. Die Gesellschaft hat einen Beirat, der für die Gesellschafter (Treugeber) die Geschäfte der Treuhänder kontrolliert. Es findet mindestens einmal im Jahr eine Gesellschafterversammlung statt. Unabhängig von der steuerlichen Ertragsrechnung erfolgt die Jahresausschüttung, die durch den Beirat unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Gesellschaft beschlossen wird. Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird sein Auseinandersetzungsguthaben aufgrund einer Vermögensübersicht ermittelt, in der die Verkehrswerte anzusetzen sind. Die Treugeber können mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Kündigung des Treuhandverhältnisses beschließen. Zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR ist die . . . GmbH & Co. KG (KG) verpflichtet. Die Geschäftsführung und Vertretung erstreckt sich nur auf das Gesellschaftsvermögen als haftendes Kapital. Die einzelnen Gesellschafter (Treugeber) können nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen verpflichtet werden. Sie haften entsprechend nur mit ihrem Kapitalanteil.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 51
BFH/NV 1991 S. 51 Nr. 1
GAAAB-31709

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