Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) - Eheleute - waren zu einem Viertel Miteigentümer eines bebauten Grundstücks. An der Grundstücksgemeinschaft waren außerdem die Beigeladene zu 1 mit einem Sechstel und der Beigeladene zu 2 mit einem Drittel beteiligt. Die Miteigentümer verkauften das bis dahin durch Vermietung genutzte Grundstück am 20. November 1978 zum Preis von . . . DM an die A-Lebensversicherung AG. In dem Kaufvertrag verpflichteten sich die Verkäufer noch, verschiedene Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Gesamtbetrag von mindestens . . . DM nach Übergabe bis spätestens 30. Juni 1979 auf eigene Rechnung durchzuführen, und zwar insbesondere Erneuerung von Treppenhausfenstern, Einbau von Kabinen und Abschlußtüren in den Personenaufzügen, Reparatur und Außenanstrich der Fenster sowie Erneuerung der Außentüren im Dachgeschoß. Nach dem Vertrag wollte die Käuferin für diese Arbeiten Angebote von Handwerkern einholen und sie den Verkäufern zur Genehmigung vorlegen, sodann namens und für Rechnung der Verkäufer die erforderlichen Aufträge erteilen und die Bauleitung selbst durchführen. Die Käuferin zahlte den Kaufpreis im wesentlichen im Dezember 1978. Zugleich wurde ihr auch das Grundstück übergeben. Von dem Kaufpreis behielt die Käuferin jedoch vereinbarungsgemäß . . . DM bis zur Abnahme der noch nicht ausgeführten Instandsetzungsarbeiten zurück. Diese Arbeiten ließ die Grundstücksgemeinschaft im Streitjahr 1979 ausführen. Es entstanden Aufwendungen in Höhe von . . . DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von . . . DM. Unstreitig erstattete die Erwerberin diesen Betrag im Jahre 1980.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 761 BFH/NV 1990 S. 761 Nr. 12 RAAAB-31698
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