Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichteten zusammen mit anderen Anlegern im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft ein Wohn- und Geschäftshaus mit Eigentumswohnungen und gewerblichen Räumen. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 1981 machten sie vergeblich die Gebühren für Rechtsberatung als sofort abziehbare, vorab entstandene Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht (FG) wies die namens der "Bauherrengemeinschaft X u. a." erhobene Klage ab. Es sah dabei alle Anleger - insgesamt 24 -, für die der Prozeßbevollmächtigte Vollmacht vorgelegt hatte, als Kläger an.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 545 BFH/NV 1991 S. 545 Nr. 8 ZAAAB-31691
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