Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin zu 1 (Antragstellerin) erwarb durch Kaufvertrag vom 18. September 1986 ein 1932 mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, das ihr am 31. Dezember 1986 übergeben wurde. Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt 357 000 DM, wovon nach Meinung der Antragsteller und Beschwerdegegner zu 1 und 2 (Antragsteller) ca. 78 v. H. und nach Meinung des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Finanzamt - FA -) ca. 60 v. H. auf das Gebäude entfielen. Zu Beginn des Streitjahres 1987 ließ die Antragstellerin an dem Gebäude mit einem Aufwand von insgesamt 176 322 DM u. a. das Dachgeschoß für Wohnzwecke ausbauen, die veralteten, jedoch noch gebrauchsfähigen Heizungs-, Elektro- und (teilweise) Sanitärinstallationen durch modernere Einrichtungen ersetzen, eine Türöffnung und eine Wand versetzen, eine Fensteröffnung schließen und Böden mit Fliesen sowie den Innenanstrich erneuern. Ab 1. Mai 1987 vermietete sie das Haus.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 87 BFH/NV 1991 S. 87 Nr. 2 AAAAB-31682
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