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BFH Beschluss v. - IX B 138/89

Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Antragsteller) beteiligte sich an einer Bauherrengemeinschaft zur Errichtung einer Wohnanlage mit 24 Eigentumswohnungen in H, T-Straße. Treuhänderin war die S-Steuerberatungsgesellschaft mbH F (Treuhänderin). Den Vertrieb des Bauprojekts hatte das Institut für . . . übernommen. Der Antragsteller schloß mit der Treuhänderin im Dezember 1980 einen vorformulierten Treuhandvertrag, in dem er sie mit den im Zusammenhang mit der Errichtung der Eigentumswohnung Nr. 23 erforderlichen Treuhand- und Verwaltungsaufgaben betraute und ihr umfassende Vollmacht erteilte. Die Gesamtkosten sind im Treuhandvertrag mit . . . DM beziffert. Die Treuhänderin schloß im Namen des Antragstellers, wie für die übrigen Anleger, die der Verwirklichung des Bauvorhabens dienenden gleichlautenden, vorformulierten Verträge. Dazu gehören insbesondere der Grundstückskaufvertrag mit der G Wohnungsbauunternehmen GmbH & Co. KG in H, der auch die Baugenehmigung erteilt wurde, der Werkvertrag über die schlüsselfertige Errichtung des Gebäudes zu einem Pauschalfestpreis, der Architektenvertrag, ein Bürgschafts- und Garantievertrag, ein Finanzierungsvermittlungsvertrag, ein Vermietungsgarantievertrag mit der G Bau GmbH & Co. KG vom November 1980, ein Zwischenmietvertrag mit der G GmbH Immobilien Bewirtschaftungs- und Verwaltungsgesellschaft & Co. KG vom März 1982 sowie die Darlehensverträge zur Finanzierung des Bauvorhabens. In dem Vermietungsgarantievertrag verpflichtet sich die Garantiegeberin, die Vermietung des Bauvorhabens zu besorgen und garantiert für einen Zeitraum von fünf Jahren die Zahlung eines monatlichen Mietzinses in bestimmter Höhe. Grundlage des Vertragswerks war ein Vertriebsprospekt mit einer detaillierten Beschreibung der Planung und Finanzierung des Gesamtobjekts. Auf Grund dieses Vertragswerks hatte der Antragsteller mehrere Gebühren und Provisionen zu zahlen, die in dem Gesamtentgelt enthalten sind; um die sofortige Abziehbarkeit eines Teils dieser Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung streiten die Beteiligten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 159
BFH/NV 1991 S. 159 Nr. 3
PAAAB-31677

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