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BFH Beschluss v. - IX B 10/89

Das Finanzgericht (FG) hat das Klageverfahren durch den angefochtenen Beschluß eingestellt, nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hatte. Gegen den Einstellungsbeschluß richtet sich die Beschwerde des gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beigeladenen, die er nicht begründet hat. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 720
BFH/NV 1990 S. 720 Nr. 11
BAAAB-31673

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