Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (1983) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Arzt, die durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wurden. Der Kläger unterhielt bei der Stadtsparkasse . . . ein Girokonto. Von dem Konto, das im Streitjahr stets einen für den Kläger negativen Saldo auswies, wurden im Streitjahr Privatausgaben in Höhe von . . . DM (53,95 v. H. der gesamten Auszahlungen) und Betriebsausgaben in Höhe von . . . DM abgebucht. Der Kläger wurde mit Schuldzinsen in Höhe von . . . DM belastet. Am 28. Juni 1983 nahm der Kläger bei der Stadtsparkasse zur Entlastung des Girokontos ein Darlehen über . . . DM auf. Dafür wurden im Streitjahr . . . DM Schuldzinsen gezahlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 12 MAAAB-31665
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