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BFH Urteil v. - IV R 30/90

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt an einer Anwaltssozietät in X beteiligt. Er machte für das Streitjahr (1985) die durch die Unterhaltung einer Wohnung in X verursachten Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung als Sonderbetriebsausgaben geltend.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 531
BFH/NV 1991 S. 531 Nr. 8
UAAAB-31645

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