Durch das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Einkommensteuer 1981 abgewiesen. Die Revision ließ das FG nicht zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger statt. Der entsprechende Beschluß wurde ihrem Prozeßbevollmächtigten am 2. Februar 1990 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 5. März 1990 ging beim FG die Revision der Kläger ein. Am folgenden Tag ging ein Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Kläger beim FG ein, mit dem dieser wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Zur Begründung führte er aus, die Fristversäumnis beruhe auf einem Versehen der seit rund 27 Jahren in seiner Kanzlei beschäftigten und fast ebensolange für die Fristenkontrolle zuständigen Frau X. Die Fristenkontrolle durch Frau X setze mit dem Vermerk von Schriftsatzterminen usw. im Einspruchsverfahren ein und erstrecke sich danach bis zur Klage bzw. Revision. Es habe folgende Regelung bestanden: Alle Terminsachen würden ihm, dem Prozeßbevollmächtigten, sofort nach Eingang mit der Tagespost vorgelegt und gelangten nach Durchsicht mit dieser im Rahmen der Postverteilung zurück an Frau X. Diese vermerke im Fristenkontrollbuch die Fristen entweder - soweit vorhanden - nach den Rechtsbehelfsbelehrungen oder nach den Angaben in den Kurzmitteilungen der Gerichte oder nach sonstigen Hinweisen im Text, die von ihm gekennzeichnet würden. Weder im Beschluß des BFH vom 1. Februar 1990 noch in dem begleitenden Kurzbrief habe sich ein Hinweis auf eine einzuhaltende Frist gefunden. Frau X habe daraus fälschlich geschlossen, daß die Revision "nunmehr angenommen" sei und von ihr nichts weiter veranlaßt werden müsse.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 174 BFH/NV 1991 S. 174 Nr. 3 KAAAB-31644
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