Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1983 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der geltend gemacht wird, das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Dazu hat der Kläger vorgetragen, das Urteil beruhe auf vom erkennenden Senat des FG gesetzten Rahmenbedingungen, die es den an der Entscheidung beteiligten ehrenamtlichen Richtern unmöglich gemacht hätten, ihren gesetzlichen Auftrag in der Rechtsfindung zu erfüllen. Am Sitzungstag seien nämlich 15 Sachen verhandelt worden, von denen nach dem Sitzungsplan die letzte um 14.50 Uhr habe aufgerufen werden sollen. Die Sache des Klägers sei in etwa zur vorgesehenen Zeit (10.40 Uhr) aufgerufen worden. Die Beratung sei erst nach Verhandlung der letzten Sache aufgenommen worden; die Beratung der Sache des Klägers sei vermutlich am Spätnachmittag erfolgt. Dieses Verfahren habe mit Notwendigkeit zur Überforderung zumindest der ehrenamtlichen Richter und somit zu deren Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung geführt. Damit liege ein Fall nicht vorschriftsmäßiger Besetzung i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 250 BFH/NV 1991 S. 250 Nr. 4 BAAAB-31634
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