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BFH Beschluss v. - IV B 129/90

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) übernahm nach dem Tode seines Vaters am 21. April 1966 den elterlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Alleineigentümer. Der Betrieb hatte eine Größe von ca. 14,5 ha. Seit dem Jahre 1970 hat der Antragsteller eine größere Grünfläche von 6,25 ha und drei kleinere Randparzellen an Nachbarlandwirte (insgesamt 8,75 ha) verpachtet. Die restliche Fläche des Betriebs, bestehend aus Waldflächen, Wiesen und Weiden sowie Hofraum, nutzte der Antragsteller selbst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 591
BFH/NV 1991 S. 591 Nr. 9
OAAAB-31621

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