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BFH Beschluss v. - IV B 113/89

Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die vor dem Finanzgericht (FG) Klage wegen Einkommensteuer 1980 erhoben hatten, beantragte mit Schreiben vom 6. März 1989, die den Streitfall betreffenden Akten zur Einsichtnahme zu übersenden. Er bat um Zustellung an das Amtsgericht Y. Der Berichterstatter, Richter am FG . . ., übersandte mit Schreiben vom 10. März 1989 die Einkommensteuer-Akte der Kläger an den Vorsteher des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) mit einem Begleitschreiben folgenden Inhalts: "Ich übersende die vorgelegte Einkommensteuer-Akte. Sie werden gebeten, Steuerberater A in den Räumen des FA unter Aufsicht Akteneinsicht zu gewähren, hierüber eine Niederschrift zu fertigen und diese zusammen mit der Einkommensteuer-Akte wieder dem FG zuzuleiten. Sie werden weiterhin gebeten, die Akte nicht zur Mitnahme in die Kanzlei des Klägervertreters zu überlassen." Ein Abdruck dieses Schreibens wurde an den Prozeßbevollmächtigten übersandt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 717
BFH/NV 1990 S. 717 Nr. 11
XAAAB-31618

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