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BFH Urteil v. - I R 82/87

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bediente sich bei der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr der Mithilfe eines steuerlichen Vertreters. Auf dem Mantelbogen des Erklärungsvordrucks war vermerkt, daß der Steuerbescheid nicht dem Kläger, sondern seinem steuerlichen Vertreter zugesandt werden sollte. Gleichwohl übermittelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - AF -) den Einkommensteuerbescheid mit einfacher Post dem Kläger persönlich (Bescheid vom 17. November 1983). Am 18. November 1983 ging dieser Bescheid beim steuerlichen Vertreter des Klägers ein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 686
BFH/NV 1990 S. 686 Nr. 11
PAAAB-31612

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