Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Leasingunternehmen, vermietete in den Jahren 1963 bis 1966 (Streitjahre) an ihre Kunden (nachfolgend: Leasingnehmer) bewegliche Wirtschaftsgüter. Diese hatte sie auf eigene Rechnung angeschafft, nachdem zuvor jeweils Art und Preis des Wirtschaftsguts und die übrigen Lieferkonditionen zwischen dem Leasingnehmer und dem Lieferanten des Wirtschaftsguts ausgehandelt worden waren und zwischen der Klägerin und dem Leasingnehmer ein "Mietvertrag" (nachfolgend: Leasingvertrag) über das anzuschaffende Wirtschaftsgut (nachfolgend: Leasinggegenstand) abgeschlossen worden war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 406 BFH/NV 1991 S. 406 Nr. 6 QAAAB-31603
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