Der Kläger war 1973 und 1974 für seine Arbeitgeberin - eine ausländische Bank - in deren Zweigniederlassung in . . . tätig. Er hatte mit der Arbeitgeberin eine Nettolohnvereinbarung getroffen, nach der die Arbeitgeberin seine im Inland anfallende Einkommensteuer übernahm. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und dem für deren inländische Zweigniederlassung zuständigen Finanzamt wurde vom Arbeitslohn des Klägers keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. 1975 (Streitjahr) erhielt der Kläger, der zu dieser Zeit nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig war, von seiner Arbeitgeberin für seine frühere Tätigkeit in . . . rund . . . DM zur Begleichung seiner Einkommensteuerschulden aus den Vorjahren. Auch von diesem Arbeitslohn behielt die Arbeitgeberin keine Lohnsteuer ein. Aufgrund eines Antrags des Klägers veranlagte der Beklagte den Kläger für das Streitjahr zur Einkommensteuer. Im anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren war streitig, welche Freibeträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehen seien. Die Klage hatte nur geringen Erfolg. Die Revision des Klägers war begründet. Der BFH führt aus:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 805 BFH/NV 1991 S. 805 Nr. 12 GAAAB-31586
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