Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine öffentlich-rechtliche Sparkasse, ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks. Ein von ihr geplanter Erweiterungsbau überschritt sowohl die nach dem Bebauungsplan der Gemeinde zulässige Grundflächenzahl als auch die zulässige Geschoßflächenzahl. Eine Baugenehmigung konnte nur erteilt werden, wenn dem Grundstück der Klägerin eine zusätzliche Grundfläche von 570 qm zugeordnet werden konnte. Für derartige Fälle sieht § 21 a Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 15. September 1977 (BGBl I 1977, 1763) eine Zurechnung benachbarter Grundstücke oder Teilgrundstücke zum Baugrundstück vor, wenn die fremden Flächen als Gemeinschaftsanlage festgesetzt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 34 BFH/NV 1991 S. 34 Nr. 1 MAAAB-31584
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