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BFH Urteil v. - I R 119/85

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) schätzte mit Körperschaftsteuerbescheiden vom 23. April 1982 die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für alle Streitjahre (1977 bis 1979), weil diese trotz mehrerer Erinnerungen keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Das FA schätzte dabei jeweils einen Gewinn von . . . DM. Da der Klägerin Verlustvorträge aus den Jahren 1971 bis 1974 zustanden, ergab sich für die Veranlagungszeiträume 1977 bis 1978 ein zu versteuerndes Einkommen von 0 DM. Das FA setzte demzufolge für diese Jahre eine Körperschaftsteuer ebenfalls von 0 DM fest. Für das Jahr 1979 verblieb ein zu versteuerndes Einkommen von . . . DM, das zu einer Steuerfestsetzung von . . . DM führte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 415
BFH/NV 1991 S. 415 Nr. 6
PAAAB-31570

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