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BFH Urteil v. - II R 90/88

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Cabaret in Hamburg. Für die Monate April bis Oktober 1984 gab sie eine Getränkesteueranmeldung über . . . DM ab. Als Bemessungsgrundlage waren jeweils die Gesamteinnahmen laut Getränkeausgangsbuch angegeben. Die entsprechenden Beträge waren den Gästen nach dem Konsum von Getränken in der jeweils in einer Getränkekarte ausgewiesenen Höhe in Rechnung gestellt worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 837
BFH/NV 1991 S. 837 Nr. 12
ZAAAB-31558

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