Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom . . . 1978 ein Einfamilienhaus. Auf seinen Antrag nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Grunderwerb gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) vom 11. Juli 1977 (BGBl I, 1218) zunächst von der Grunderwerbsteuer aus. Mit Bescheiden vom 25. September 1984 erhob das FA Grunderwerbsteuer nach und setzte Nacherhebungszinsen fest, weil das Bewohnen des Hauses durch den Vater des Klägers für jeweils einige Monate im Jahr kein ununterbrochenes Bewohnen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG sei. Nachdem Einspruch und Klage erfolglos geblieben waren, hat der Kläger Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Grunderwerbsteuer- sowie den Zinsbescheid vom 25. September 1984 aufzuheben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 558 BFH/NV 1991 S. 558 Nr. 8 FAAAB-31556
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