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BFH Urteil v. - II R 68/88

Die Klägerin schloß am . . . mit dem Land A einen notariell beurkundeten Vertrag. Durch diesen verpflichtete sich das Land, aus einem ihm gehörenden Flurstück an die Klägerin zur Kiesausbeute in vier zeitlich aufeinanderfolgenden Abschnitten (noch zu bildende) Grundstücke zu veräußern. Die Klägerin verpflichtete sich zum Abschluß solcher Verträge mit der Maßgabe, die gekauften Flächen weder zu belasten noch an Dritte zu veräußern. Außerdem verpflichtete sie sich, die jeweils ausgebeuteten Teilflächen unentgeltlich und lastenfrei auf das Land zurückzuübertragen. Das Land sollte berechtigt sein, spätestens vier Jahre nach dem jeweiligen Erwerb die Rückauflassung unabhängig vom Zustand der jeweiligen Teilfläche zu verlangen. Zur Sicherung dieses Anspruchs sollten jeweils Rückauflassungsvormerkungen eingetragen werden. Im Vollzug dieses Vertrages schlossen die Beteiligten im Jahr 1984 einen weiteren notariell beurkundeten Vertrag. In diesem verpflichtete sich das Land, eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 2,45 ha auf die Klägerin zu übertragen. Der Kaufpreis betrug . . . DM. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Klägerin nach vier Jahren zur Rückauflassung dieser Teilfläche verpflichtet sei. Die Eintragung einer entsprechenden Rückauflassungsvormerkung wurde bewilligt und beantragt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 624
BFH/NV 1991 S. 624 Nr. 9
RAAAB-31552

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