Den Klägern und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde von der Maklerfirma A, Alleininhaber Herr B, ein noch zu bildendes (Trenn-)Grundstück angeboten, das zur Bebauung mit einer Doppelhaushälfte geeignet war. Am 26. September 1983 schlossen die Kläger mit der Firma C einen Vertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Fertighauses eines bestimmten Typs auf dem vom Makler bezeichneten Grundstück. Ebenfalls am 26. September 1983 schlossen die Kläger mit der D-GmbH einen "Kellerkaufvertrag". Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 29. September 1983 erwarben die Kläger als Miteigentümer je zur Hälfte das bereits vom Makler bezeichnete noch zu bildende (Trenn-) Grundstück. Außerdem übernahmen sie die halben Teilungs-, Vermessungs- und Abrißkosten. Veräußerin des Grundstücks war die E-GmbH, vertreten durch den seinerzeit zu 90 v. H., später zu 100 v. H. beteiligten Geschäftsführer B.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 767 BFH/NV 1991 S. 767 Nr. 11 HAAAB-31551
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