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BFH Urteil v. - II R 55/88

Am 15. März 1980 schloß der Kläger mit der A-GmbH einen notariell beurkundeten Vertrag, der als Vermittlungsvertrag bezeichnet wurde. Die GmbH war an der Beurkundung durch eine Angestellte als vollmachtloser Vertreter beteiligt. Die GmbH war Eigentümer eines im Vertrag näher bezeichneten (umfangreichen) Grundbesitzes in X. Wesentlicher Inhalt des Vertrages war: Die GmbH verpflichtete sich zur Aufteilung des genannten Grundbesitzes in Wohnungseigentum bzw. Teileigentum. Das (noch zu bildende) Wohnungs- bzw. Teileigentum übergab die GmbH dem Kläger zur Vermittlung. Für die Vermittlung wurden mindestens zu erzielende Kaufpreise festgelegt. Die Kosten der Teilung sollte der Kläger tragen, und zwar auch dann, wenn die Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten nicht vermittelt werden konnten. Dem Kläger wurden die über die festgelegten Mindestkaufpreise hinausgehenden Beträge als Vermittlungsprovision zugesprochen. Die GmbH verpflichtete sich, mit den vom Kläger nachgewiesenen Käufern Grundstückskaufverträge abzuschließen, sofern die Mindestkaufpreise erreicht wurden. Die von den Käufern zu entrichtenden Kaufpreise sollten auf ein Notar-Anderkonto überwiesen werden. Der Kläger verpflichtete sich, die bei Ablauf des Vertrages noch nicht verkauften Einheiten entweder selbst zu erwerben oder den entsprechenden Kaufpreis an die GmbH gegen Erteilung einer Veräußerungsvollmacht zu entrichten. Die Provisionen sollten erst fällig sein, wenn der Gesamterlös aus dem Verkauf sämtlicher Einheiten eingegangen war. Der Vertrag sollte mit Ablauf des 31. Juli 1980 enden, frühestens jedoch mit dem Tag der Übergabe der (noch) zu errichtenden Wohnungs- und Teileigentumseinheiten. Der Kläger übernahm sämtliche Stundungszinsen für Umsatzsteuern, die der GmbH für die Objekte in Rechnung gestellt werden. Der der GmbH zustehende Kaufpreis sollte vom Kläger vom 1. August 1980 an verzinst werden. Am . . . März 1980 gab der alleinvertretungberechtigte Geschäftsführer der GmbH, Herrn B, eine notariell beurkundete "Genehmigungserklärung" ab. Er erklärte, "daß mir der gesamte Inhalt des Vermittlungsvertrags vom 15. 3. 1980 bekannt ist". Er genehmigte "hiermit den gesamten Inhalt dieses Vertrags". Durch schriftliche Vereinbarung änderten die Parteien den Vermittlungsvertrag vom 15. März 1980 wie folgt ab: "Bei dem erteilten Vermittlungsauftrag handelt es sich nicht um einen Alleinauftrag. Die GmbH ist daher berechtigt, auch andere Makler mit dem Vertrieb zu beauftragen." Die Vertragsbestimmung über die Erwerbsverpflichtung des Klägers - bei Nichtverkauf aller Einheiten - wurde ersatzlos aufgehoben. Diese Vereinbarung ist vom Kläger und B unterschrieben und enthält die Angabe "Z, den 17. 3. 1980". Der Kläger richtete ein Schreiben an die GmbH, in dem er bestätigte, "unter Bezugnahme auf die Abänderungen des Vermittlungsvertrages vom 15. 3. 1980 durch die Erklärung der A-GmbH vom 17. 3. 80, daß entgegen dem Vermittlungsvertrag die Firma A nicht verpflichtet sein soll, an jeden Interessenten gemäß Ziffer 3 des Vertrags zu veräußern, sondern daß es der Firma A freisteht, die von uns beigebrachten Interessenten zu akzeptieren, mit ihnen Kaufverträge abzuschließen und zu erfüllen oder nicht". Das Schreiben ist ebenfalls mit 17. März 1980 datiert. Bei der Veräußerung der Wohnungseigentums- bzw. Teileigentumseinheiten hat die GmbH dann keinen vom Kläger vermittelten Käufer zurückgewiesen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 556
BFH/NV 1991 S. 556 Nr. 8
XAAAB-31550

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