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BFH Urteil v. - II R 22/88

Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens ist der (Änderungs-)Bescheid vom 3. Februar 1986, durch den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Grunderwerbsteuer in Höhe von . . . DM festgesetzt hat. Als Gegenleistung hat das FA einen Kaufpreis von . . . DM sowie eine Stellplatzentschädigung von . . . DM angenommen. Die Klägerin wendet sich mit der Revision gegen die Einbeziehung der sog. Stellplatzentschädigung in die Bemessungsgrundlage. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 412
BFH/NV 1991 S. 412 Nr. 6
YAAAB-31541

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