Die Kläger - ein Ehepaar - erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom . . . Mai 1983 ein noch zu bildendes (Trenn-)Grundstück in . . . Der Kaufpreis betrug . . . DM. Die Kläger verpflichteten sich zur Übernahme der Hälfte der Teilungs- und Vermessungskosten. Dem Vertrag war als Anlage ein Plan des Grundstücks beigefügt, aus dem sich die (geplante) Aufteilung in zwei Grundstücke und die jeweilige Bebauung mit Fertighäusern bestimmten Typs ergaben. Am . . . 1983 unterschrieb der Kläger einen Antrag auf Abschluß eines Vertrags, mit dem die Firma A verpflichtet werden sollte zur Errichtung eines Fertighauses des betreits in der Anlage zum Grundstückskaufvertrag genannten Typs. Der Preis sollte . . . DM betragen. Der Vertrag wurde von der Firma A am . . . 1983 angenommen. In dem Vertrag wurde dem Kläger ein kostenloses Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, daß das Grundstück an einen Interessenten für ein A-Haus abgegeben werde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 410 BFH/NV 1991 S. 410 Nr. 6 OAAAB-31540
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