Die X-GmbH (GmbH) bot in einer Zeitungsanzeige ein Grundstück in bebautem Zustand an. Am . . . August 1984 schlossen die Kläger mit der GmbH einen Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines X-Hauses bzw. einer Wohnung eines bestimmten Typs auf dem in der Anzeige genannten Grundstück zum Preis von . . . DM. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom . . . 1984 erwarben die Kläger einen 1/3-Miteigentumsanteil an dem genannten Grundstück. Veräußerer war Herr A. Der Kaufpreis betrug . . . DM. Die Kläger verpflichteten sich zur Übernahme eines Drittels der Vermessungs- und Teilungskosten. Die Vertragsparteien erklärten u. a. die Einigkeit darüber, daß das Grundstück bebaut und entweder real in drei etwa gleichgroße Flurstücke geteilt oder aber in drei Wohnungseigentumsrechte aufgeteilt werden sollte. Hierbei sollten die Kläger entweder ein bestimmtes Flurstück erhalten oder aber einen 1/3-Miteigentumsanteil am Gesamtgrundstück verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten Räumen des oder der noch zu errichtenden Gebäude sowie mit dem Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Grundstücksteil. Im . . . 1985 wurde der Vertrag mit der GmbH wieder aufgehoben - angeblich wegen Insolvenz der GmbH - und statt dessen ein entsprechender Vertrag mit der Y-GmbH geschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 263 BFH/NV 1991 S. 263 Nr. 4 NAAAB-31536
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