Am . . . 1978 schlossen die Klin. und ihr Vater einen notariell beurkundeten "Grundstücksübertragungsvertrag". Nach dessen Inhalt übertrug der Vater auf die Klin. zwei im Grundbuch von A Band . . . Blatt . . . eingetragene Grundstücke, nämlich das Grundstück Flur . . . Nr. . . . und das Grundstück Flur . . . Nr. . . .. Die Klin. sollte keine Gegenleistung zu erbringen haben, jedoch behielt sich ihr Vater für sich und seine Ehefrau als Gesamtberechtigte den "lebenslänglichen unentgeltlichen und kautionsfreien Nießbrauch" vor, der nach dem Tode eines Ehegatten dem Überlebenden in vollem Umfang allein zustehen sollte. Die Eltern der Klin. verpflichteten sich jedoch, vom Hauskonto des übertragenen Grundstücks an die Klin. auf die Dauer von . . . Jahren monatlich . . . DM zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung sollte sich nach dem Ablauf der . . .jahresfrist um jeweils ein Jahr verlängern, sofern nicht einer der Elternteile sie aufkündigte. Die Eltern der Klin. waren . . . bzw. . . . Jahre alt. Die Parzelle . . . war mit einer Grundschuld in Höhe von . . . DM zugunsten der Sparkasse B belastet, welche bestehen bleiben sollte. Während der Dauer des Nießbrauchs sollte diese Grundschuld "in Höhe ihrer Valutierung" von den Nießbrauchern verzinst und getilgt werden. Für den Fall, daß die Grundschuld beim Ableben der Nießbraucher noch "valutiert" war, sollte die restliche Schuld von den Erben des Längstlebenden im Verhältnis ihrer Erbbeteiligung zu tragen sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 809 BFH/NV 1990 S. 809 Nr. 12 TAAAB-31534
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