Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15. November 1982 als Miteigentümer je zur Hälfte ein bebautes Grundstück. Der Kaufpreis betrug . . . DM. Da die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks nicht ihren Vorstellungen entsprach, fochten die Kläger den Kaufvertrag an. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25. April 1983 wurde der Kaufvertrag über das Grundstück "seinem gesamten Inhalt zur Vermeidung eines Rechtsstreits über eine Aufhebung infolge Anfechtung" aufgehoben. Der Kaufvertrag sollte nicht durchgeführt werden. Alle Beteiligten bewilligten und beantragten die Löschung der zugunsten der Kläger eingetragenen Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Im Anschluß daran (nächste Urkunden-Nummer des beurkundenden Notars) wurde ein weiterer Vertrag notariell beurkundet, mit dem das Grundstück wiederum an die Kläger verkauft wurde. Dieser Vertrag stimmte mit dem ersten Vertrag inhaltlich überein. Der Kaufpreis betrug jedoch nur mehr . . . DM. Es wurde im Vertrag festgestellt, daß von diesem Kaufpreis bereits ein Teilbetrag von . . . DM an die Verkäuferin gezahlt worden sei. An der notariellen Beurkundung der beiden Verträge am 25. April 1983 waren nur die Kläger beteiligt. Sie traten als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Grundstücksveräußerin auf. Beide Verträge wurden jedoch (durch Genehmigung) wirksam.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 413 BFH/NV 1991 S. 413 Nr. 6 FAAAB-31530
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