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BFH Urteil v. - II R 138/87

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts . . . (künftig: GbR) ist Eigentümerin eines Grundstücks, das in Wohnungseigentum mit ca. . . . Einheiten aufgeteilt ist. Gesellschafter der GbR waren zu 95 v. H. die Z, und mit einem Anteil von je 2,5 v. H. zwei natürliche Personen. Zweck der GbR ist die Vermietung und Verwaltung des ihr gehörenden Wohnungseigentums. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages vom 18. August 1981 sind die Beteiligungen in einzelne Anteile gestückelt, wobei jedem so gebildeten Anteil das Wohnungseigentum an einer bestimmten zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wohnung nebst PKW-Einstellplatz in der Tiefgarage zugeordnet ist, und zwar in der Weise, daß das Verhältnis der derart gebildeten Gesellschaftsanteile untereinander dem Verhältnis der Werte der den einzelnen Anteilen zugeordneten Wohnungen entspricht. Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages erfolgte diese Stückelung mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Vertrages über die Auseinandersetzung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Liquidation der Gesellschaft. Hierzu bestimmt § 13 des Gesellschaftsvertrages, daß das Ausscheiden eines Gesellschafters - auch aufgrund jederzeit möglicher Kündigung - nicht zur Auflösung der Gesellschaft führt. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters ist die Gesellschaft vielmehr verpflichtet, diesem mit Wirkung vom Tage seines Ausscheidens dasjenige Wohnungseigentum zu Alleineigentum zu übertragen, welches seiner Gesellschaftsbeteiligung zugeordnet ist. Dem jeweiligen Geschäftsführer wurde diesbezügliche Vollmacht erteilt. Die Gesellschafter sind nach § 6 des Gesellschaftsvertrages berechtigt, Darlehen, die sie zur Finanzierung ihrer Beteiligung in Anspruch nehmen, auf demjenigen Wohnungseigentum abzusichern, welches der Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters zugeordnet ist. Die übrigen Gesellschafter erklären dazu ihr Einverständnis. Nach § 7 des Gesellschaftsvertrages darf jeder Gesellschafter seine Beteiligung an einen beliebigen Dritten abtreten, wobei Teilabtretungen mit der Maßgabe zulässig sind, daß der abgetretene Teil der Beteiligung dem Wert einer oder mehrerer der Beteiligung zugeordneten Wohnungen entsprechen muß. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist derart beschränkt, daß keine gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter, sondern jeweils nur eine Teilschuld im Verhältnis der jeweiligen Gesellschaftsbeteiligung eintreten durfte und die Haftung sich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, somit der Zugriff auf das außerhalb der Gesellschaft vorhandene sonstige Vermögen der Gesellschafter ausgeschlossen ist. Gewinn- und Verlustbeteiligung besteht im Verhältnis der jeweiligen Beteiligungen zueinander.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 119
BFH/NV 1991 S. 119 Nr. 2
OAAAB-31527

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