Am . . . Februar 1981 unterbreitete die A-KG (KG) dem Kläger schriftlich ein als Festangebot bezeichnetes Angebot zum Abschluß eines Vertrages "für Ihr Bauvorhaben". Danach sollte die KG den Generalauftrag erhalten zur Erstellung des Bauwerks lt. einer vorliegenden Baubeschreibung und einer Bauzeichnung. Der Preis sollte . . . DM betragen. Das Angebot war bis zum . . . Februar 1981 befristet. Am . . . März 1981 schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der KG einen notariell beurkundeten Vertrag, der die KG zur Übertragung des Eigentums an dem Baugrundstück auf den Kläger und seine Ehefrau als Miteigentümer je zur Hälfte verpflichtete. Der Kaufpreis betrug . . . DM. Mit am . . . März 1981 erfolgter Unterschrift nahm der Kläger das Angebot vom . . . Februar 1981 an. Für die Ausführung des Bauvorhabens wurden dem Kläger in der Folge von der KG weitere Beträge in Höhe von insgesamt . . . DM in Rechnung gestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 409 BFH/NV 1991 S. 409 Nr. 6 AAAAB-31523
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