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BFH Beschluss v. - III S 5/88

Der Antragsteller beantragte bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1981, eigene Krankheitskosten in Höhe von 6589,16 DM und Fahrtkosten anläßlich der krankheitsbedingten Betreuung seiner blinden und fast tauben, zu 100 v. H. in der Erwerbsfähigkeit geminderten Mutter gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Seine Krankheitskosten, die der Antragsteller aus einem im Streitjahr aufgenommenen Darlehen beglichen hat, setzen sich wie folgt zusammen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 56
BFH/NV 1991 S. 56 Nr. 1
RAAAB-31513

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