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BFH Urteil v. - III R 54/89

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Jahren 1984 bis 1986 als selbständiger Versicherungsvertreter tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Gewerbeerträge in Höhe von . . . DM im Jahre 1984, . . . DM im Jahre 1985 und ./. . . . DM im Jahre 1986. Für das Streitjahr 1984 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf . . . DM fest.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 766
BFH/NV 1991 S. 766 Nr. 11
BAAAB-31498

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