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BFH Urteil v. - III R 42/88

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) arbeitet in Deutschland, seine Ehefrau und die drei Kinder wohnen ebenfalls hier. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 begehrte der Kläger den Abzug von Unterhaltszahlungen für seinen Onkel in Höhe von 4 400 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 379
BFH/NV 1991 S. 379 Nr. 6
RAAAB-31497

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