Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet. Seine Ehefrau war in den Streitjahren 1977 und 1978 in einem Pflegeheim untergebracht. In seiner Einkommensteuererklärung für die Streitjahre beantragte der Kläger, die im Zusammenhang mit der Pflegeheimunterbringung entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. In der Gesamtsumme der geltend gemachten Aufwendungen sind neben den Kosten für ärztliche Leistungen und die Heimunterbringung auch Aufwendungen für Fahrten des Klägers zum Besuch seiner Ehefrau sowie für Spazierfahrten mit dieser enthalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 231 BFH/NV 1991 S. 231 Nr. 4 ZAAAB-31490
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