Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren (1977 bis 1979) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die Klägerin bezog Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Kläger war in diesem Betrieb als Angestellter beschäftigt. Das von der Klägerin an den Kläger gezahlte Arbeitsentgelt, über dessen Angemessenheit kein Streit besteht, wurde regelmäßig monatlich auf ein Konto bei der Kreissparkasse X gezahlt, das als privates Girokonto auf den Namen der Eheleute lautete und über das jeder Ehegatte allein verfügen konnte (sog. Oder-Konto). Daneben führte die Klägerin ein gesondertes Geschäftskonto bei der Kreissparkasse X, für das der Kläger Vollmacht hatte. Die Überweisungen des Arbeitsentgelts erfolgten vom Geschäftskonto der Klägerin auf das Oder-Konto. Rückbuchungen vom Oder-Konto auf das Geschäftskonto wurden niemals vorgenommen. Auf das Oder-Konto wurde neben monatlichen Mieteinnahmen des Klägers nur sein Gehalt überwiesen. Das auf diesem Konto verbuchte Geld wurde von den Klägern ausschließlich für private Bedürfnisse, wie z. B. Versicherungen, Hypothekenzahlungen für das Haus des Klägers und Zahlungen an die gemeinsame Tochter, die auswärts studierte, verbraucht.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 225 BFH/NV 1992 S. 225 Nr. 4 YAAAB-31486
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