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BFH Beschluss v. - III E 3/89

Da die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) für 1985 (Streitjahr) keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen und erließ hierauf beruhend einen Bescheid über die gesonderte Gewinnfeststellung, einen Gewerbesteuer- und einen Umsatzsteuerbescheid. Hiergegen legte die Kostenschuldnerin vordruckmäßig Einsprüche ein, begründete diese jedoch nicht. Nach Zurückweisung der Einsprüche durch das FA erhob die Kostenschuldnerin Klage. Zu deren Begründung führte sie lediglich an, die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei unzutreffend und führe daher zu einer zu hohen Steuerbelastung. Zu der mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts (FG) erschien die Kostenschuldnerin nicht und ließ sich auch nicht vertreten. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da nicht erkennbar sei, aufgrund welchen Sachverhalts und in welchem Umfang eine Änderung des festgestellten Gewinns und der festgesetzten Steuern begehrt wurde. Dieses Urteil griff die Kostenschuldnerin mit der Revision an. Sie rügte die Verletzung von Denkgesetzen. Das FG habe bereits dadurch die Möglichkeit zur Prüfung der angegriffenen Schätzungen gehabt, als diese als unrichtig gerügt worden seien. Der erkennende Senat verwarf die Revision als unzulässig, da diese nicht zugelassen worden sei und auch die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 551
BFH/NV 1991 S. 551 Nr. 8
RAAAB-31471

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