Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr 1986 alleiniger ehrenamtlicher Geschäftsführer eines Tierschutzvereins. Die vom Verein verfolgten gemeinnützigen Zwecke sind in Anlage 7 Nr. 16 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) als besonders förderungswürdig anerkannt. Für den Verein betreffende Verwaltungsarbeiten benutzte der Kläger, weil ein Büroraum in dem Tierheim des Vereins nicht zur Verfügung stand, ein 12 qm großes Zimmer im eigenen Einfamilienhaus. Er war außerdem für alle Tierbetreuungsfragen im Kreisgebiet zuständig. Nach der Vereinssatzung hatte er keinen Anspruch gegen den Verein auf Erstattung seiner Aufwendungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 224 BFH/NV 1991 S. 224 Nr. 4 JAAAB-31397
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