Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) im wesentlichen ab. Innerhalb der Revisionsfrist ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Schriftsatz ein, in dem "namens und im Auftrag" der Rechtsnachfolgerinnen der Kläger (Revisionsklägerinnen) gegen das FG-Urteil Revision nach § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt wurde. Der Briefkopf lautet: "Dipl.-Kfm. K. N., Steuerberater, . . ." Name und Berufsbezeichnung des Steuerberaters N. sind - schreibmaschinengeschrieben - als Schlußzeichnung aufgeführt. Unterschrieben ist der Schriftsatz mit: "i. A. N.". Auf Anfrage des Vorsitzenden des damals noch zuständigen I. Senats des BFH, wer das Schreiben unterzeichnet habe und ob diese Person vertretungsberechtigt i. S. des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) sei, antwortete der Prozeßbevollmächtigte N. nach Ablauf der Revisionsfrist, das Schreiben sei von seinem Sohn E. N. in seiner Funktion als leitender Mitarbeiter des Büros unterschrieben worden, da er - der Prozeßbevollmächtigte - unmittelbar nach Diktat des Schriftsatzes die Stadt für längere Zeit habe verlassen müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 534 BFH/NV 1989 S. 534 Nr. 8 SAAAB-31381
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