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BFH Urteil v. - X R 157/88

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1986 Vorsitzender eines Vereins. Die vom Verein verfolgten gemeinnützigen Zwecke sind in Anlage 7 Nr. 25 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) als besonders förderungswürdig anerkannt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 79
BFH/NV 1991 S. 79 Nr. 2
LAAAB-31379

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